AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma  IT-Lösungen - Peter Kopitto

1. Allgemeines – Geltungsbereich

a.) Verkauf und
Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen;
entgegensprechende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entsprechender oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen

b.) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren
Kunden.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind
freibleibend ab Lager Dorsten, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.

3. Preise Zahlungsbedingungen

a.) Sofern sich aus
unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
Lager Dorsten zzgl. Transportkosten zum Käufer.

b.) Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Sofern sich aus
unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort,
ohne Abzug, bei Übergabe der Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern.

d) Die Vereinbarung
der Annahme von Schecks / Wechseln zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung
erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, daß die Fälligkeit unserer
Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese
Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen, es sei denn, die
Befriedigung unserer Forderunq durch den Scheck / Wechsel scheitert an dessen
Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von
4 Wochen; der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als
vereinbart, daß der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks / Wechseln die
Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat. Zur
Zinshöhe gilt Abs. c.) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung
auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, daß
andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.

4. Lieferzeit – Verzug

a.) Liefertermine
sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine;
insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen
rechtzeitige Ankunft beim Käufer übernommen.

b) Geraten wir aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere
Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

c) Setzt uns der
Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu,
wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist
die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

d) Die
Haftungsbegrenzungen von b.) und c.) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde.

e) Kommt der Käufer in
Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. In diesem Fall geht auch
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem dieser in
Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang

a) Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Dorsten
vereinbart.

b) Sofern der Versand
der Ware zum Kunden vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers.
Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und
ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere
Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.

6. Gewährleistung

a) Die
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen
geschuldeten Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.

b) Die
Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate gerechnet ab Auslieferung, wenn
IT-Lösungen | Peter Kopitto keine zusätzliche Garantie gewährt. Bei Geräten,
für die IT-Lösungen | Peter Kopitto eine zusätzliche Garantie übernimmt,
beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Auslieferung; die
Garantiedauer wird davon nicht berührt. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

c) Soweit ein von uns
zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur
Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen
Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung /
Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt dies fehl, so
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

d) Soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers
– gleich auswelchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers.

e) Vorstehende
Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen
des Fehlens einer zugesicherten. Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

f) Sofern wir
fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz
des vorhersehbaren Schadens.

7. Gesamthaftung

a) Soweit gemäß Nr. 6
Abs. d) -f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß,
Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung
gemäß § 823 BGB.

b) Die Regelung gemäß
Abs. a) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches
gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

c) Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

d) Die Verjährung der
Ansprüche aus der Produzentenhaflung gem. § 823 BGB richtet sich – gleichgültig
gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 6 Abs. b).

8. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Ware wird
ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit
dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf
diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm
bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

b) Der Besteller ist
verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

c) Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.

d) Der Käufer ist
berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der
Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Be- und
Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren,
erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus
erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers
als Hauptsache anzusehen ist, so qilt als vereinbart, daß der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

f) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

a) Der Gerichtsstand
ist Dorsten; IT-Lösungen – Peter Kopitto ist aber berechtigt, den Kunden auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

b) Sofern sich aus
unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

IT-Lösungen – Peter Kopitto

Inhaber: Peter Kopitto

Anschrift: Haaneweg 148, 46286
Dorsten